Die bisherige Verordnung bleibt bis auf Weiteres gültig! Somit ist das Entzünden des Osterfeuers, sofern nicht gesetzliche Vorgaben wie Brauchtumsfeuerverordnung, Luftreinhalteverordnung etc. dagegensprechen, ausschließlich am Karsamstag (30. März 2024) von 15:00 Uhr bis Ostersonntag 03:00 Uhr zulässig. in Ausweichen auf den sogenannten „Kleinen Ostersonntag“ (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig. Wir rufen zu besonderer Vorsicht und Umsicht auf. Das beginnt bei der Einhaltung der Mindestabstände zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gütern von 100 Meter, öffentliche Verkehrsflächen und Gebäuden 50 Meter und mindestens 40 Meter zu Baumbeständen wie Wäldern oder Baumgruppen, das Brauchtumsfeuer ist zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen um die mögliche Gefahr einer Brandausbreitung entsprechend zu minimieren. Außerdem wird um schriftliche Information an die Landesleitzentrale Florian Steiermark per Anmeldeformular ersucht, um einerseits unnötige Fehlalarmierungen zu vermeiden oder andererseits um im Ernstfall rasche Hilfe an den richtigen Ort zu bringen.